FAQ

Versicherung
Alle Fragen im Zusammenhang mit Versicherungen (Deckung, Übernahme oder nicht) müssen direkt an die Versicherungen gerichtet werden.
Gemäss Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR SGS/VS 810.8) ist der Schuldner einer Rechnung für einen Rettungseinsatz grundsätzlich die gerettete Person oder ihre Rechtsnachfolger, unabhängig davon, ob sie den Rettungseinsatz verlangt hat oder nicht. Demzufolge bezahlt die gerettete Person selbst ihre Rechnungen und beantragt anschliessend bei ihrer/ihren Versicherung/en die Erstattung (Grundsatz des Tiers garant).
Im Falle der Eröffnung eines Schadenfalls bei einer Unfallversicherung übermittelt die KWRO die Rechnung direkt an die Versicherung, sofern diese Information bei der Buchhaltung () eingegangen ist.
Fakturierung
Die KWRO ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 5 Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, GOSR/SR VS 810.8). Die Oberaufsicht über die KWRO hat der Staatsrat (Art. 4 Abs. 1 GOSR).
Die KWRO unterliegt somit dem GOSR und seiner Verordnung. Diese gesetzlichen Grundlagen sehen Tarife vor, die zwischen den Versicherern und den Dienstleistern vereinbart und vom Staatsrat genehmigt werden (sieh Art. 14 Abs. 2 GOSR). Die KWRO und die Leistungserbringer müssen daher die zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vereinbarten Tarife anwenden, die in der mit den verschiedenen Versicherungsinstitutionen unterzeichneten Vereinbarung enthalten sind.
Die KWRO ist an das Legalitätsprinzip gebunden, das ihr keinen Verhandlungsspielraum in Bezug auf Rechnungen im Bereich des Rettungswesens lässt.
Die Tarife basieren auf der Ende 2013 mit den verschiedenen Krankenversicherungsgesellschaften unterzeichneten Vereinbarung und dem UVG.
Gemäss Artikel 21 des Gesetzes über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR) gilt: «Der Tarif der Rettungsunternehmen, die gemäss vorliegendem Gesetz eingesetzt werden, ist Gegenstand von Verträgen zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern. […]»

Allein die in der Vereinbarung enthaltenen Tarifpositionen können zu dem mit den Versicherern vereinbarten Tarif in Rechnung gestellt werden.
Art. 16 Abs. 1 GOSR sieht vor, dass der Schuldner einer Rechnung für einen Rettungseinsatz grundsätzlich die gerettete Person ist oder ihre Rechtsnachfolger, unabhängig davon, ob sie den Rettungseinsatz verlangt hat oder nicht.
Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
 
In Art. 16 GOSR und Art. 20 VOSR werden Fälle geregelt, in denen die Kosten nicht rückforderbar sind. Damit sind Fälle gemeint, in denen keine Personen involviert sind oder die Identität der involvierten Person nicht bekannt ist, sowie Fälle, in denen die involvierte Person zahlungsunfähig ist oder die Eintreibung der Rechnung unverhältnismässige Kosten nach sich zieht.
Bei Einsätzen von kantonal zugelassenen Rettungskräften via Notrufzentrale 144 zahlt die Krankenversicherung der zu rettenden Person bzw. deren Angehörigen einen Beitrag zu den Rettungskosten (siehe Art. 25 Abs. 2 Buchst. g KVG, Art. 35 Abs. 2 Buchst. m KVG und Art. 56 KVV). Gleiches gilt unter gewissen Gesichtspunkten auch für die UVG (siehe Art. 13 UVG, Art. 20 Abs. 1 UVV, Art. 14 UVG und Art. 21 UVV). Der KWRO steht es nicht zu, sich zur Kostenübernahme durch die Versicherungen in einem bestimmten Fall zu äussern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Familie eines Opfers mitunter die Kosten für die Rettung übernehmen muss, wobei die Sozialversicherungen wie die Krankenversicherung und die Unfallversicherung die Kosten je nach Versicherungsdeckung vollständig oder teilweise übernehmen. Für den verbleibenden Betrag können Art. 16 Abs. 2 Buchst. d GOSR und Art. 20 Abs. 1 Buchst. d VOSR zur Anwendung kommen.
Die Rettungsunternehmen stellen nur den Einsatz des Helikopters, des NEF oder der Ambulanz in Rechnung. Die Miliz-Einsatzkräfte (Rettungsspezialisten, Hundeführer, First Responder usw.) werden hingegen von der KWRO in Rechnung gestellt.
Bei bestimmten Einsätzen können ein Helikopter, ein NEF oder eine Ambulanz und Miliz-Einsatzkräfte (Rettungsspezialisten, Hundeführer, First Responder usw.) aufgeboten werden.
 
Die Rettungsunternehmen stellen nur den Einsatz des Helikopters, des NEF oder der Ambulanz in Rechnung. Die Miliz-Einsatzkräfte werden hingegen von der KWRO in Rechnung gestellt.
Die Rechnung der KWRO enthält Folgendes:
 
Die Position «Einsatzkräfte» umfasst das Aufgebot einer oder mehrerer Miliz-Einsatzkräfte (z. B.: Rettungsspezialist, Hundeführer oder First Responder usw.). Die Tarifvereinbarungen mit den Versicherern sehen eine Pauschale für die ersten beiden Stunden des Einsatzes zum Tarif von CHF 227.- für Rettungsspezialisten, von CHF 166.- für die ersten beiden Stunden für Hundeführer und von CHF 133.- für die ersten beiden Stunden für sonstige Einsatzkräfte vor.
 
Die Position «Administrationsentschädigung» umfasst den gesamten administrativen Aufwand des Chefs der Rettungsstation im Zusammenhang mit der Erstellung der Stundenabrechnung und des Einsatzberichts sowie mit dem Zusammentragen aller Elemente für die Fakturierung und die Statistik. Diese Administrationsentschädigung sowie alle anderen Positionen auf der Rechnung sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der KWRO und den verschiedenen schweizerischen Kranken- und Unfallversicherungen. Daher sind diese Beträge von Letzteren anerkannt und somit konform. Bezüglich der Administrationsentschädigung sehen diese Vereinbarungen folgende Beträge vor:
 
Einsatzdauer von bis zu 2 Stunden: CHF 311.-
Einsatzdauer von bis zu 10 Stunden: CHF 436.-
Einsatzdauer von bis zu 16 Stunden: CHF 561.-
 
Die Position «Infrastruktur und Ausrüstung» umfasst schliesslich die mit der Zusammenstellung, dem Schutz und dem Unterhalt der Ausrüstung zusammenhängenden Kosten. Um diese Kosten zu decken, wird für jede angebrochene Stunde eines Einsatzes ein Tarif von CHF 69.- angewendet. In diesem Fall hat der Einsatz eine Stunde gedauert, was einen Gesamtbetrag von CHF 69.- ergibt.
 
Im Falle von Rettungstransaktionen, in die mehrere Personen involviert sind, werden die Kosten unter den involvierten Personen geteilt.
Bezüglich der Ihnen in Rechnung gestellten Leistungen verweisen wir Sie auf Artikel 419 ff. des Schweizer Obligationenrechts. Dieser gilt für Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, d. h. für Fälle, in denen die verunfallte Person die Rettungskräfte nicht selber gerufen hat. Auf der Seite der Alpinen Rettung Schweiz finden Sie ebenfalls Informationen zu diesem Thema: Alarmierung Kostenfolge
 
Kurz gesagt ist die Angemessenheit der eingesetzten Mittel zum Zeitpunkt des Rufs einzuschätzen und nicht im Nachhinein. Gemäss den zwischen den Versicherern und dem Kanton Wallis abgeschlossenen Vereinbarungen wird ein Einsatz fakturiert, auch wenn er annulliert wurde. In Bezug auf den Schuldner der Rechnung regeln die Artikel 419 ff. des Schweizer Obligationenrechts zur «Geschäftsbesorgung ohne Auftrag» die Hilfeleistung für andere, wenn die verunfallte Person die Rettungskräfte nicht selbst gerufen hat. Besteht ausreichend Grund anzunehmen, dass eine oder mehrere Personen in Not sind, können die notwendigen und angemessenen Rettungsmassnahmen ohne Rücksprache mit den betroffenen Personen ergriffen werden.
 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechnungen in Verbindung mit dem Aufgebot der Mittel auch dann fällig sind, wenn Sie gar keine Leistung erhalten haben.
Einsatzkraft werden
Die First Responder (FR) sind eine grosse Hilfe und werden von der Zentrale 144 aufgeboten. Sie sollten nicht mit den Public Respondern verwechselt werden, die bei Herz-Kreislauf-Stillständen zum Einsatz kommen (www.coeurwallis.ch).
Für die Rekrutierung von Einsatzkräften im Rahmen des First-Responder-Dispositivs beauftragt die KWRO direkt die Regionen mit der Rekrutierung von Einsatzkräften.
 
Wir bitten Sie daher, sich direkt mit dem/der Verantwortlichen für Ihre Region in Verbindung zu setzen, der/die Ihnen nähere Auskunft geben und Ihre Anfrage für seinen/ihren Sektor prüfen kann.
 
Wenn Sie die Kontaktdaten des/der Verantwortlichen für Ihre Region erfahren möchten, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung und nennen Sie die betreffende Gemeinde.
Der Ersthelfer Public Responder (PR) muss im Wallis wohnen und die verschiedenen von der KWRO festgelegten Kriterien erfüllen, um Einsatzkraft im Rahmen von Herz-Kreislauf-Stillständen werden zu können. Er erfüllt eine lebenswichtige Mission: Der PR erhält Alarme bezüglich einer Person mit Herzstillstand in seiner Region.
In wenigen Sekunden nach Erhalt des Alarms entscheidet er sich je nach seiner momentanen Verfügbarkeit für einen Einsatz oder nicht. Sein Einsatz wird von der App bestätigt, er fährt unter Einhaltung der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes unverzüglich zu dem Ort, an dem sich der Patient befindet. Im Rahmen des Möglichen nimmt er sich die Zeit, einen Defibrillator mitzunehmen, wenn er unterwegs einen findet. Er beginnt sofort bei seinem Eintreffen mit der Herzmassage und legt den Defibrillator an, um so schnell wie möglich den ersten Elektroschock zu verabreichen. Sein Einsatz erhöht ganz erheblich die Überlebenschancen des Patienten.
 
Melden Sie sich als PR an, indem Sie die App unter folgender Adresse herunterladen: www.coeurwallis.ch
Wir bitten Sie, direkt mit den Ambulanzdiensten des Kantons Kontakt aufzunehmen. Die Liste aller Ambulanzdienste des Kantons Wallis finden Sie hier.
Wir bitten Sie, direkt mit den Ambulanzdiensten des Kantons Kontakt aufzunehmen. Die Liste aller Ambulanzdienste des Kantons Wallis finden Sie hier.
Aufgebot
Die First Responder (FR) sind Ersthelfer, die in abgelegenen Regionen wohnen und die die Zentrale 144 alarmieren kann – zum einen, um gesundheitliche Sofortmassnahmen zu ergreifen, bis die professionellen Rettungskräfte aus dem Tal ankommen, und zum anderen, um die professionellen Rettungskräfte bei der Navigation in Regionen zu unterstützten, die immer noch schwer zugänglich sind.
Denn gemäss unseren Protokollen sieht das Aufgebot in den Seitentälern systematisch zwei First Responder vor, um
 
– über eine Erstversorgung des Patienten bis zum Eintreffen der professionellen Rettungskräfte zu verfügen,
– die Ambulanz bzw. den Helikopter zu führen, bis sie/er beim Patienten angekommen ist,
– bei Bedarf Massnahmen zur Herz-Lungen-Reanimation sicherzustellen.

So bleibt während eines Einsatzes eine Rettungskraft beim Patienten, während die andere die Ambulanz bzw. den Helikopter zum Einsatzort führt. Um diese Aufgabe zu erfüllten, muss sich letztgenannte Rettungskraft oft ausserhalb des unmittelbaren Einsatzbereichs befinden oder zumindest in einer gewissen Entfernung zum Patienten und in der Nähe der nächstgelegenen Zugangspunkte. Dies könnte erklären, warum Sie ihn nicht gesehen haben.