Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Das kantonale Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens bildet zusammen mit der entsprechenden Verordnung die gesetzliche Grundlage der KWRO. Es ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens für ein koordiniertes Walliser Rettungswesen.

Das Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens hat zum Zweck, eine optimale und rasche Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen durch die Koordination, die Aufsicht, die Ausbildung und die Subventionierung der im Bereich des Rettungswesens tätigen Personen und Institutionen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Wallis zu gewährleisten.

Das ursprüngliche Gesetz aus dem Jahre 1996 wurde im Jahr 2016 überarbeitet. Im Rahmen dieser Gesetzesrevision wurde die KWRO von einem privatrechtlichen Verein in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt.

In der Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens werden die gesetzlichen Bestimmungen genauer ausgeführt.

Die KWRO, die Notrufzentrale 144 und ihre Einsatzkräfte sind zudem dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 unterstellt, insbesondere was den Datenschutz und das Berufsgeheimnis angeht.

Weisungen der KWRO

Der KWRO ist es wichtig, die ihr vom Staat übertragenen Aufgaben im Einklang mit dem neuen rechtlichen Rahmen zu erfüllen, um den Patienten die bestmögliche Versorgung zu bieten. In diesem Sinne gibt die Weisung bezüglich des rechtlichen und reglementarischen Rahmens (siehe Link unten) darüber Aufschluss, welche rechtlichen und reglementarischen Grundlagen für das Walliser Rettungsdispositiv gelten.

Ethisches Handeln ist gerade im Rettungswesen besonders wichtig. Daher hat die KWRO eine Weisung zu den berufsethischen Grundsätzen für die Walliser Rettungskräfte herausgegeben (siehe Link unten). Jede Rettungskraft muss die vier Grundprinzipien «Fürsorge», «Nicht-Schaden», «Gerechtigkeit» und – bei vorhandener Urteilsfähigkeit – «Recht auf Selbstbestimmung des Patienten» verinnerlichen und anwenden. Der Patient steht stets im Zentrum des Handelns.

Die Rahmenweisung für das Miliz-Dispositiv für sanitätsdienstliche Normalereignisse (Mil N) und das Dispositiv für sanitätsdienstliche Grossereignisse (sG) regelt in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 b) und d) und Art. 8 Abs. 2 b) des Gesetzes über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR) sowie Art. 10 Abs. 1 b) und c) und Art. 19 der Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (VOSR) die organisatorische Struktur der Dispositive Mil N und sG, die Anforderungen bezüglich der Aufnahme in diese Dispositive sowie die Aufgaben, Ausbildung, Alarmierung und Entschädigung der Rettungskräfte und alle damit zusammenhängenden versicherungstechnischen und rechtlichen Aspekte.

Zudem gibt es spartenspezifische Weisungen für die regionalen Rettungsorganisationen und die Hundeführerorganisationen. Die erwähnten Dokumente können nachstehend heruntergeladen werden.